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nach Maßgabe der Landesverordnung über das Zelt-und Campingplatzwesen vom 15. 06.2001 - Zelte und Wohnwagen müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie jederzeit, Wohnwagen jederzeit auf ihren Rädern, von ihrem Standplatz entfernt werden können.
Zelte und Wohnwagen sowie bauliche Anlagen sind so aufzustellen oder einzurichten, dass zwischen ihnen im Bereich der Brandgassen ein Sicherheitsabstand von 5m, im Übrigen von 3m verbleibt. Abstandsflächen sind freizuhalten. Boote können auf gesondert zu genehmigenden Stellflächen abgestellt werden. Der Mieter verpflichtet sich seinen Stellplatz in Eigenverantwortung zu nutzen und Veränderungen gleich welcher Art nur im Einklang mit den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen. Hierzu gehört z.B. die Vornahme von Veränderungen am Stellplatz als auch die Nutzung von Gasanlagen. Ebenso ist der Mieter verpflichtet, die erforderlichen Versicherungen abzuschließen (z.B. Feuer- und Haftpflichtversicherung).
- Das Befahren des Geländes mit motorisierten Fahrzeugen ist nur mit Genehmigung des Betreibers zulässig. Diese wird in der Regel durch Zuweisung eines Sep-Keys erteilt. Da die Erlaubnis fahrzeugbezogen ist, muss im Falle eines Fahrzeugwechsels eine neue Genehmigung beantragt werden. Diese Fahrzeuge dürfen auf den bezeichneten Parkplätzen bzw. auf dem jeweils angemieteten Campingplatz abgestellt werden.Eine Haftung seitens des Betreibers erfolgt nicht. Die Höchstgeschwindigkeit auf dem gesamten Gelände beträgt 10 km/h.
- Die gesamte Anlage der Freizeitwelt Güster dient der Erholung. Das Gelände und dessen Einrichtung sind daher pfleglich zu behandeln und sauber zu halten.
- Abfälle jeder Art sind nur in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter zu entsorgen.
Gegenstände, wie Kühlschränke, Matratzen, Bretter, Teppiche, Campingmöbel und sonstiger Sperrmüll dürfen nicht auf dem Campinggelände entsorgt werden. Die Mieter sind verpflichtet, die Entsorgung eigenständig, beispielsweise in Grambek, vorzunehmen.
- Die Entsorgung von Abwässern und Fäkalien, die in den Zelten und Wohnwagen vorhandenen Toiletten und Spülen anfallen, dürfen nur in die dafür eingerichteten Ausgussbecken entsorgt werden. Sanitärpräparate müssen die Anforderungen der RAL-Umweltzeichen Nummer 84 a und 84 b erfüllen.
- Das Verlegen und Anzapfen von Trinkwasser- und Stromleitungen ist untersagt. Trinkwasser und elektrischer Strom dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen entnommen werden.
- Rauchen im Wald, Wegwerfen brennender Streichhölzer, Zigaretten oder Zigarren und die Anlage und Unterhaltung offener Feuerstellen ist gesetzlich verboten. Kochgeräte sind so zu benutzen, dass eine Brandgefahr ausgeschlossen ist. Offenes Feuer ist grundsätzlich nicht erlaubt.Gegebenenfalls sind die bekanntgemachten Waldbrandstufen zu beachten.
- Die allgemeinen Ruhezeiten sind von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr. In dieser Zeit ist auch das Befahren des Prüßsees mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen nicht erlaubt.
Auch bei angemeldeten Feierlichkeiten ist der gastgebende Mieter dafür verantwortlich, dass diese Ruhezeiten eingehalten werden.
- Handwerkerarbeiten, Rasenmähen und ähnlich lautstarke Tätigkeiten sind nur zu folgenden Zeiten zulässig: Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Samstags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr unter jeweiliger Beachtung der Mittagspause.
- Haustiere sind ausschließlich an der Leine zu halten und dürfen nicht auf die zum Baden und Liegen vorgesehenen Stellen geführt werden. Hinterlassenschaften der Haustiere sind unverzüglich vom Tierhalter aufzunehmen und zu entsorgen.
- Die Termine für das Kürzen, Zurückschneiden von Hecken und Büschen werden an der Campingkasse bekanntgegeben. Aktionen vor diesen Terminen sind nicht erlaubt.
- Das Aufstellen von Zäunen, festen Anbauten und Einfriedungen sowie Trennwänden aus leicht entflammbarem Material ist nicht gestattet.
- Der Mieter ist verpflichtet, seinen Stellplatz samt den von ihm mitgebrachten Einrichtungen ordentlich und sauber zu halten. Hierzu gehört auch die Wohnwagenpflege. Bei Nichtbeachtung ist die Freizeitwelt nach einer schriftlicher Ermahnung und einer weiteren schriftlichen Androhung im Wege der Ersatzvornahme berechtigt, auf Kosten des Mieters eine entsprechende Säuberung vorzunehmen.
- Die Übernachtungsgebühr berechtigt nur zur Nutzung der Anlage bis 12.30 Uhr des auf die bezahlte Übernachtung folgenden Tages. Danach wird die Tagesgebühr fällig.
- Die Freizeitwelt haftet nicht für abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände, für Unfälle, Verletzungen und Schäden gleich welcher Art, es sei denn, es handelt sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung der Freizeitwelt oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Freizeitwelt.
- Verstöße gegen diese Ordnung können mit einem Bußgeld bzw. mit einem Platzverweis geahndet werden.
- Die Laufzeit der Campingverträge wird auf das jeweilige Kalenderjahr (01.01.-31.12.) abgeändert.
- Diese Bedingungen sind Gegenstand des Nutzungsvertrags. Ergänzend gelten die Regelungen der Landesverordnung über das Zelt- und Campingplatzwesen.
Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt bei uns ! Güster, den 14. März 2007
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